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Was tun, wenn das Reisegepäck verschwunden ist?

Die Zahl klingt gigantisch: Rund 30 Millionen Gepäckstücke verschwinden jährlich auf den Flughäfen dieser Welt. So berichtet es der Luftfahrtdaten-Experte SITA aus Belgien.
Bei mehreren Milliarden beförderten Gepäckstücken pro Jahr erscheint die Zahl noch vergleichsweise gering. Für den Einzelnen jedoch ist das ein schwacher Trost, wenn er nach seiner Ankunft am Flughafen plötzlich ohne Koffer und damit ohne das Nötigste im Regen steht.

Eine Reisegepäckversicherung kann sinnvoll sein. Vor allem, wenn Koffer und Kofferinhalt teuer und wertvoll sind. Denn die Fluggesellschaften erstatten bei Verlust des Gepäcks oft nur eine anteilige Entschädigung pro Person. Das gilt übrigens auch für beschädigtes Gepäck.
Ein Großteil der verschwundenen Koffer taucht zwar innerhalb weniger Tage wieder auf. Genauer gesagt rund 95 Prozent. Etwa 700 000 Gepäckstücke jedoch bleiben laut Angaben der SITA auch nach intensiver Nachforschung unauffindbar.

Dabei nimmt das Risiko einen Koffer zu verlieren zu, je öfter auf einer Flugreise die Maschine gewechselt wird. Auf Nonstop-Flügen sind Gepäckverluste eher selten.

Ist das Gepäck erst einmal weg, sollten Reisende sich umgehend an die zuständige Gepäckermittlung am Flughafen („Lost and found“), ihre Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter wenden und den Verlust melden. Da vermisste Koffer, Taschen und Trolleys genau beschrieben werden müssen, ist es sinnvoll Fotos der eigenen Gepäckstücke mitzuführen. Das erleichtert die Prozedur.
Kommt das Gepäck verspätet an, muss die Fluggesellschaft dem Geschädigten gegenüber für die notwendigsten Einkäufe am Urlaubsort aufkommen. Dabei gilt das Prinzip der Schadensminderung. Das heißt, Passagiere sollten zunächst nur das Nötigste einkaufen.
Die Belege sollten aufgehoben werden. Je nach Gesellschaft gelten hierfür allerdings verschiedene Richtlinien.

Bei Pauschalreisen kann zusätzlich zur Entschädigung der Reisepreis gemindert werden. Dabei gilt die Regel "bis zu 25 Prozent" Preisminderung pro Tag, an dem das eigene Gepäck nicht verfügbar ist.
Diese Regelungen greifen laut Verbraucherschützern, wenn Abflug- und Zielort in Ländern liegen, die das Montrealer Übereinkommen mit unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem sämtliche Staaten der EU, Japan und die USA.
Die Rechte gelten zudem für alle EU-Fluggesellschaften. Auch wenn sie in ein Nicht-Unterzeichner-Land fliegen oder von dort kommen.

Wieder aufgetauchtes Reisegepäck wird von den Fluggesellschaften übrigens kostenfrei an den Besitzer nachgeliefert.
Um für den schlimmsten Fall vorzubeugen, sollten auf allen Gepäckstücken immer die Heimatadresse des Besitzers stehen.
Außerdem sollten Wertgegenstände und wichtige Reiseunterlagen wie Pässe immer im Handgepäck befördert werden.
Und nicht zuletzt: Gepäck immer rechtzeitig aufgegeben – gerade in der Hochsaison.

Ihr Markenkoffer.de-Team

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